Auf den Vertrag kommt es an
Haftung bei agiler Softwareentwicklung
Anne Allar, Benjamin Raue, Universität Trier
Kurz und bündig:
Agile Softwareentwicklung zeichnet sich durch einen flexiblen Entwicklungsprozess aus. Der komplexe Erstellungsvorgang wird in mehrere kleine Abschnitte unterteilt. Entstehende Fehler sollen im Verlaufe der weiteren Entwicklung behoben werden. Doch wie ist bei einer solchen flexiblen Entwicklung die Haftung geregelt? Das Kernproblem liegt in der vertraglichen Einordnung. Bei einem Dienstvertrag muss der Softwareentwickler nur tätig werden, beim Werkvertrag erfolgreich, sonst muss er nachbessern oder bekommt weniger Geld.
Software wird heute flexibel und agil entwickelt – und nicht mehr durch das Abarbeiten handbuchartiger Vorgaben. Dieses neue Vorgehen ist geprägt durch den schnellen technischen Wandel. Wenn es zu Streit zwischen den Beteiligten kommt, stellt sich aber die Frage: Lassen sich die auftretenden Haftungsprobleme noch mit unserem Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahre 1896 lösen? Das BGB kennt keinen Softwareentwicklungsvertrag, geschweige denn einen agilen. Es kommt daher entscheidend darauf an, was Auftraggeber und Softwareentwickler vereinbart haben.