[vc_row][vc_column][vc_custom_heading text=“Repair-Power to the People?“ font_container=“tag:h1|font_size:48|text_align:left“ use_theme_fonts=“yes“ css=“.vc_custom_1676649557809{margin-top: -25px !important;}“][vc_custom_heading text=“Eine juristische Sichtweise auf das Recht auf Reparatur“ font_container=“tag:h2|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“ use_theme_fonts=“yes“ css=“.vc_custom_1676649571591{padding-bottom: 10px !important;}“][vc_column_text]Victor Mehnert, Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
(Titelbild: © AdobeStock | 214895644| zoommachine)[/vc_column_text][ultimate_spacer height=“15″ height_on_tabs=“15″ height_on_tabs_portrait=“15″ height_on_mob_landscape=“15″ height_on_mob=“15″][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_custom_heading text=“Kurz und Bündig“ font_container=“tag:h2|font_size:34|text_align:left“ use_theme_fonts=“yes“ css=“.vc_custom_1661761237969{margin-top: -25px !important;}“ el_class=“box-headline“][vc_row_inner el_class=“box-content-wrapper“][vc_column_inner][vc_column_text]Zur Etablierung eines Rechts auf Reparatur müssen die vorhandenen Regelungsinstrumente miteinander verzahnt werden. Insbesondere kommt es auf das Zusammenspiel von Ökodesign- und Verbraucherrecht sowie Anpassungen im Rahmen des Gewährleistungsrechts an. Darüber hinaus bedarf es zur Förderung von unabhängigen Reparaturdienstleistern und do-it-yourself-Reparaturen einer Liberalisierung des Wettbewerbs auf dem Sekundärmarkt.[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row][vc_row css=“.vc_custom_1519752670572{margin-top: -10px !important;}“][vc_column][ultimate_spacer height=“30″ height_on_tabs=“15″ height_on_tabs_portrait=“15″ height_on_mob_landscape=“15″ height_on_mob=“15″][vc_column_text]Die Reparatur defekter Geräte findet häufig aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Barrieren nicht statt. Ein „Recht auf Reparatur“ soll Verbraucher:innen in der EU in die Lage versetzen, ihre Geräte zu reparieren und einen nachhaltigen Konsum fördern. Ein Gesetzesvorschlag wird für den 22.03.2023 erwartet, bisheriger Ansatzpunkt sind Anpassungen im europäischen Umwelt- und Verbraucherrecht. Doch wie lässt sich ein solches Recht auf Reparatur ausgestalten?[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_custom_heading text=“I. Hintergrund und Problemstellung“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Mit dem Green Deal hat die Europäische Kommission das Ziel ausgerufen, nachhaltige Produkte zur Norm in Europa zu machen [1]. Wichtiges Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist die Schaffung eines „Rechts auf Reparatur“, das es Verbraucher:innen ermöglichen soll, ihre Produkte zu reparieren und damit deren Lebensdauer zu verlängern. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie [2]. Zentrales Anliegen ist die Verringerung von Elektro- und Elektronikschrott, dem am schnellsten wachsenden Abfallstrom in der EU. Die Nutzungsdauer von Elektrogeräten verringert sich zunehmend,[3] weniger als 40 Prozent der Elektrogeräte werden recycelt [4]. Statt defekte Geräte zu reparieren, entscheiden sich Verbraucher:innen oft für einen Neukauf. Das liegt jedoch nicht an einer fehlenden Bereitschaft, Reparaturen durchzuführen: Nach einer Eurobarometer-Umfrage würden 77 Prozent der Befragten bei einem Defekt die Reparatur der Neuanschaffung vorziehen [5]. Reparaturwillige Verbraucher:innen sehen sich jedoch oftmals vor großen Hürden, die eine Reparatur von vornherein unmöglich oder unrentabel machen. Ersatzteile sind überhaupt nicht oder nur zu hohen Einzelverkaufspreisen erhältlich, sodass sich der finanzielle Aufwand der Reparatur im Vergleich zu einer Neuanschaffung nicht mehr lohnt. Darüber hinaus sind manche Produkte schon qua Design so konzipiert, dass eine Reparatur nicht durchgeführt werden kann, beispielsweise durch die Verklebung einzelner Bauteile. Damit rücken die Hersteller in den Fokus, denn die Weichen für die Reparierbarkeit eines Produkts werden bereits im Konstruktionsprozess gestellt. Auch für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Software-Aktualisierungen spielen die Hersteller eine entscheidende Rolle. Mit einem Recht auf Reparatur sollen Reparaturbarrieren abgebaut und Verbraucher:innen aktiv in den ökologischen Wandel einbezogen werden.[/vc_column_text][vc_custom_heading text=“II. Rechtlicher Regelungsrahmen“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Entsprechend den Ankündigungen der Europäischen Kommission [6] zielen die bisherigen Initiativen rund um das Recht auf Reparatur darauf ab, die Hersteller als „cheapest cost avoider“ stärker als bisher in die Verantwortung für die Nachhaltigkeit ihrer Produkte zu nehmen und gleichzeitig die Position der Verbraucher:innen durch individuelle Rechte (insbesondere Reparaturansprüche) und Informationen zu stärken. Im Folgenden werden die dafür zentralen Regelungen kurz vorgestellt.[/vc_column_text][vc_custom_heading text=“1. Ökodesign-Richtlinie“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Durch die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) können EU-weite Nachhaltigkeitsstandards an das Design von Produkten aufgestellt werden. Mithilfe sogenannter Durchführungsmaßnahmen ist die Europäische Kommission befugt, produktgruppenspezifisch umfassende Ökodesign-Anforderungen festzulegen. Jedoch entfaltete die Ökodesign-Richtlinie bislang nur begrenzte Wirkkraft. Grund dafür war zunächst der auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkte Anwendungsbereich sowie der Fokus auf Vorgaben lediglich zur Energie-, nicht jedoch zur Ressourceneffizienz [7]. Zudem geht dem Erlass von Durchführungsmaßnahmen ein langwieriges und kompliziertes Verfahren voraus, sodass bislang nur für einige wenige Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen erlassen wurden. Schließlich muss die Einhaltung der Anforderungen von den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten kontrolliert werden. Diesen fehlt es derweil oftmals an den notwendigen Ressourcen, um flächendeckende Kontrollen durchführen zu können [8]. Nachdem bereits im März 2021 für einige Produktgruppen erstmalig sogenannte „Ressourceneffizienzanforderungen“ und damit auch konkrete Vorschriften zur Reparierbarkeit integriert wurden, steht nun eine erhebliche Ausweitung des Ökodesign-Ansatzes bevor: Eine Ökodesign-Verordnung soll zukünftig grundsätzlich für alle physischen Produkte gelten und sowohl die Energie- als auch die Ressourceneffizienz dieser Produkte in den Blick nehmen [9]. Ein wichtiger Faktor dabei ist die Reparierbarkeit von Produkten. Wie Reparierbarkeitsanforderungen konkret ausgestaltet sein können, lässt sich anhand der im Rahmen der noch geltenden Ökodesign-Richtlinie erlassenen Vorschriften erkennen [10]. So sind Hersteller zur Bereitstellung bestimmter Ersatzteile sowie von Reparaturinformationen über einen festgelegten Zeitraum verpflichtet. Die Geräte sind so zu konzipieren, dass Einzelteile ohne Beschädigung und mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ausgetauscht werden können. Darüber hinaus besteht für Smartphones und Tablets künftig auch eine Pflicht zur Bereitstellung von Software-Updates [11].[/vc_column_text][vc_custom_heading text=“2. Verbrauchsgüterkaufrecht
“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Von großer Relevanz für das Recht auf Reparatur ist das (Verbrauchsgüter-)Kaufrecht. Trotz des Wachstums der „sharing economy“ werden nämlich vor allem über Haushalts- und Unterhaltungselektronik immer noch hauptsächlich Kaufverträge geschlossen. Bereits in ihrem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft kündigte die Europäische Kommission an, mögliche Überarbeitungen der Warenkauf-Richtlinie (2019/771) zur Förderung kreislauforientierter Produktnutzung zu prüfen [12]. Primäres Ziel des Kaufvertrags ist zwar nicht die Reparatur, sondern der Austausch von Kaufsache und Kaufpreiszahlung. Ein Reparaturanspruch der Käufer:innen kann sich jedoch im Rahmen einer vom Verkaufenden zu leistenden Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben. Das setzt voraus, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel hat (§§ 434, 437 BGB). In diesem Falle können Käufer:innen wählen, wie der Verkaufende diesen Mangel beseitigen soll: Durch Lieferung einer neuen oder Reparatur der bereits vorhandenen Sache. Ein Reparaturanspruch ist damit im Gesetz bereits angelegt. Sein Nachhaltigkeitspotenzial wird jedoch an verschiedenen Stellen durch das Gesetz beschnitten. So verjährt der Reparaturanspruch bereits zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Oft zeigen sich Mängel erst nach diesem Zeitraum, die dann jedoch aufgrund der Verjährung des Anspruchs nicht mehr geltend gemacht werden können. Darüber hinaus müssen Verbraucher:innen das Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe auch beweisen können, was umso schwerer fällt, je länger der Kauf zurückliegt. Zwar regelt § 477 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher:innen, allerdings nur für den Zeitraum von einem Jahr. Je länger das Produkt also genutzt wird, desto schwieriger wird es, den Reparaturanspruch geltend zu machen. Schließlich haben Kaufende ein Wahlrecht zwischen Neulieferung und Reparatur, § 439 Abs. 1 BGB. In Anbetracht des mit einer Reparatur verbundenen Fehlerrisikos bestehen erhebliche Anreize, sich für eine Neulieferung zu entscheiden. Erschwerend hinzu kommt, dass Käufer:innen die Möglichkeit offensteht, eine Reparatur wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern und auf eine Neulieferung auszuweichen, § 439 Abs. 4 BGB. Da eine Neulieferung für den Verkaufenden oft günstiger als eine aufwendige Reparatur ist, bestehen also für beide Seiten kaum Anreize zur Durchführung einer Reparatur. Zur Diskussion stehen daher die Verlängerung der Verjährungsfristen sowie der Dauer der Beweislast
umkehr, um Kaufenden auch noch nach mehreren Jahren einen Reparaturanspruch zu gewähren. Außerdem könnte ein gesetzlicher Vorrang der Reparatur vor der Neulieferung dafür sorgen, dass die Reparatur zum Regelfall der Nacherfüllung wird und Neulieferungen nur noch im Ausnahmefall möglich sind [13].
Durch die Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie in das BGB zum 01.01.2022 hat sich aus Nachhaltigkeitsperspektive bereits eine wichtige Neuerung ergeben. Verkaufende trifft nunmehr eine Aktualisierungspflicht für „smarte“ Produkte. Auch wenn Nachhaltigkeitserwägungen bei der Gesetzgebung bestenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt haben, leisten kontinuierliche Software-Updates einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung vorzeitiger Obsoleszenz [14].
Ein kostenloser Anspruch auf Reparatur außerhalb der Gewährleistung, wie er von der Kommission ebenfalls erwogen wird, ist dagegen abzulehnen. Abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, warum Hersteller unentgeltlich für jede notwendig werdende Reparatur einstehen sollen, dürfte sich der entstehende infrastrukturelle und finanzielle Mehraufwand in deutlich höheren Initialpreisen und damit zum Nachteil der Verbraucherschaft auswirken.[/vc_column_text][vc_custom_heading text=“3. Verbraucherinformation“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Einen weiteren wichtigen Pfeiler, um die Verbraucher:innen in den ökologischen Wandel einzubeziehen, sieht die Europäische Kommission in der Verbraucherinformation. Zusammen mit dem Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung veröffentlichte die Kommission daher Vorschläge zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) sowie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) [15]. Dadurch sollen nachhaltigkeitsbezogene Informationspflichten wie zum Beispiel über das Bestehen von Herstellergarantien und die Verfügbarkeit von Software-Aktualisierungen eingeführt werden. Darüber hinaus sollen Vebraucher:innen vor Irreführung durch das sog. „Greenwashing“ geschützt werden [16].[/vc_column_text][vc_custom_heading text=“4. Zwischenergebnis“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Nachdem Nachhaltigkeit in der europäischen Gesetzgebungspolitik lange Zeit nur eine untergeordnete Rolle spielte, hat sich seit dem Green Deal einiges getan. Dabei wird nicht nur das klassische Umweltrecht in den Blick genommen, sondern zunehmend stehen die Zeichen auch auf eine „Vergrünung“ des Verbraucherrechts. Diese verschiedenen Perspektiven sind auch für das Recht auf Reparatur relevant. Bislang stehen die einzelnen Regelungsinstrumente jedoch zusammenhanglos nebeneinander. Eine isolierte Betrachtung der Teilrechtsgebiete wird lediglich zu einer Vielzahl von nicht aufeinander abgestimmten und damit ineffektiven Regelungen führen. Daher müssen insbesondere öffentlich-rechtliche Nachhaltigkeitsstandards und das Verbraucherrecht sinnvoll miteinander verknüpft werden.[/vc_column_text][vc_custom_heading text=“III. Konzeptuelle Überlegungen“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Ein Recht auf Reparatur kann weder aus einem einzelnen Reparaturanspruch noch aus der Summe von Einzelmaßnahmen bestehen. Damit aus dem Recht auf Reparatur ein effektives System von Maßnahmen zur Förderung einer Reparaturkultur wird, müssen die vorhandenen Regelungsinstrumente miteinander verknüpft werden, um sich gegenseitig zur Geltung verhelfen zu können.[/vc_column_text][vc_custom_heading text=“1. Verknüpfung von Ökodesign und Verbraucherrecht
“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Die behördliche Durchsetzung von Ökodesign-Standards ist lückenhaft. Wird es in Zukunft für im Grundsatz alle physischen Waren Ökodesign-Anforderungen geben, dürfte sich dieses Problem noch verschärfen. Es stellt sich also die Frage, ob und wie sich eine Einhaltung der Ökodesign-Produktstandards über die behördliche Marktaufsicht hinaus erreichen lässt. Hier kommt das Zivilrecht ins Spiel: Auch im Kaufrecht findet eine Orientierung an Standards statt. Käufer:innen einer Sache können nämlich erwarten, dass sich die Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung eignet und die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Zur Beurteilung der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit kann unter anderem auf die Compliance mit öffentlich-rechtlichen Produktstandards zurückgegriffen werden [17]. Naheliegendes Beispiel ist das Produktsicherheitsrecht, aber auch Ökodesign-Vorschriften können maßgeblich für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit sein. So könnte beispielsweise die Herstellung und der Verkauf eines Produkts, das per Design nicht reparierbar ist, nicht nur von den Marktaufsichtsbehörden, sondern auch von der Verbraucherschaft im Wege der individuellen oder kollektiven Rechtsdurchsetzung sanktioniert werden. Darüber hinaus sollten die kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen an etwaige produktgruppenspezifisch vorgeschriebene Mindestlebensdauern angepasst werden [18].[/vc_column_text][vc_single_image image=“32404″ img_size=“large“ title=“Abbildung 1: Bereits der Wechsel des Akkus bei einem Smartphone kann aufgrund festgeklebter Bauteile zu einer Herausforderung werden. © AdobeStock | 175584203 | karepa“][vc_custom_heading text=“2. Förderung des Wettbewerbs auf dem Sekundärmarkt
“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Das Gewährleistungsrecht ist zentraler Aspekt des Rechts auf Reparatur. Gleichzeitig wird seine Bedeutung für die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen durch den Anwendungsbereich beschränkt. Liegt bei Übergabe der Kaufsache kein Sachmangel vor, greift das Gewährleistungsrecht nicht ein. Die Notwendigkeit einer Reparatur kann sich jedoch auch durch regulären Produktverschleiß oder eine selbst verschuldete Beschädigung des Geräts ergeben. Ein Recht auf Reparatur muss daher auch dafür sorgen, dass unabhängige Reparaturdienstleister und Verbraucher:innen die Chance haben, Reparaturen selbst durchzuführen. Zwar ist es gerade das Anliegen der Ökodesign-Richtlinie, sowohl Reparaturbetrieben als auch Endnutzer:innen Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen zu verschaffen. Doch hier liegt der Teufel im Detail: Es sind nur bestimmte Ersatzteile bereitzustellen, und das zu großen Teilen nur gegenüber professionellen Reparateur:innen. Endnutzer:innen, und auch die sogenannten „Reparatur-Cafés“ haben dagegen nur stark eingeschränkten Zugang zu Ersatzteilen. Außerdem enthalten die Ökodesign-Vorschriften bislang jedenfalls keine Regelung zu Ersatzteilpreisen. Daher sollte der Wettbewerb auf dem Ersatzteil- und Reparaturmarkt gefördert werden, damit Ersatzteile und Anleitungen auch von anderen Anbietern bezogen werden können und dadurch ein Preiswettbewerb angeregt wird. Erforderlich ist dafür, dass es Dritten erlaubt wird, die passenden Ersatzteile ebenfalls herzustellen und zu vertreiben. Dem können jedoch Rechte des geistigen Eigentums der Originalhersteller entgegenstehen. Für das Recht auf Reparatur müssen deshalb auch Änderungen im Design-, Patent- und Urheberrecht in den Blick genommen werden. Für den Bereich der „smarten“ Produkte werden zudem künftig Datenzugangsansprüche eine wichtige Rolle spielen [19].[/vc_column_text][vc_custom_heading text=“IV. Ausblick“ font_container=“tag:h3|font_size:28|text_align:left|color:%23676b6d“][vc_column_text]Die Europäische Kommission hat einen Legislativvorschlag zum Recht auf Reparatur für den 22.03.2023 angekündigt. Mit den bislang ergriffenen Initiativen wurden immerhin bereits erste Schritte zu einem Recht auf Reparatur gemacht, die aber dessen Vielschichtigkeit noch nicht ausreichend Rechnung tragen. Zu erwarten ist, dass die Kommission sich zunächst auf Änderungen im Rahmen der Warenkauf-Richtlinie beschränken wird. Darüber hinaus bedarf es jedoch einer genauen Abstimmung und Verknüpfung der vorhandenen Regelungsinstrumente sowie einer Berücksichtigung der Rechte des geistigen Eigentums und der Bedeutung von Datenzugangsansprüchen für die Reparatur.[/vc_column_text][ult_createlink title=“Zu den Literaturangaben“ btn_link=“url:https%3A%2F%2Fbit.ly%2F3wghBcF|target:_blank“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][ult_dualbutton btn_hover_style=“Style 2″ btn_border_style=“solid“ btn_color_border=“#ffffff“ btn_border_size=“2″ btn_alignment=“left“ dual_resp=“off“ button1_text=“Einzelheft kaufen“ icon_link=“url:https%3A%2F%2Fwww.im-io.de%2Fproduct%2Fmetaverse%2F|title:Metaverse%2C%20NFTs%20%26%20Cryptos|target:_blank“ btn1_background_color=“#f3f3f3″ btn1_bghovercolor=“#f07d00″ icon=“Defaults-book“ icon_size=“22″ icon_color=“#f07d00″ icon_hover_color=“#ffffff“ button2_text=“Jetzt abonnieren“ btn_icon_link=“url:https%3A%2F%2Fwww.aws-institut.de%2Fim-io%2Fabo%2F|title:Abo||“ btn2_background_color=“#f3f3f3″ btn2_bghovercolor=“#f07d00″ btn_icon=“Defaults-chevron-right“ btn_icon_size=“22″ btn_icon_color=“#f07d00″ btn_iconhover_color=“#ffffff“ divider_text=“oder“ divider_text_color=“#f07d00″ divider_bg_color=“#ffffff“ btn1_text_color=“#f07d00″ btn1_text_hovercolor=“#ffffff“ btn2_text_color=“#f07d00″ btn2_text_hovercolor=“#ffffff“ title_font_size=“desktop:20px;“ btn_border_radius=“30″ title_line_ht=“desktop:22px;“ btn_width=“280″][/vc_column][/vc_row]